AGB’s

 

1. Zustandekommen eines Vertrags

Zur gegenseitigen Absicherung der Inhalte einer möglicherweise nur mündlich oder per E-Mail geschlossenen Vereinbarung kommt ein Vertrag über die Nutzung des „Hochzeits-Käfers“ nur zustande, sofern eine schriftliche Bestätigung des Vertragsinhalts durch den oder die Mieter vorliegt.

 
2. Vertraglich eingeräumter Rücktritt

Wir wünschen es niemandem, jedoch liegt es nicht aus dem Bereich jedweder Wahrscheinlichkeit, dass eine Hochzeit oder vergleichbare Feierlichkeit aus den unterschiedlichsten Gründen abgesagt werden muss. Weil die Disposition des  Fahrzeugs allerdings mit Aufwand und Kosten verbunden ist, ist der Mieter nur berechtigt bis zu einem Zeitraum von 4 Wochen vor dem ersten Tag der Nutzung kostenfrei zurückzutreten.
50% des vereinbarten Mietpreises fallen an, sofern der Rücktritt zwischen dem 27. und 14. Tag vor dem ersten Tag der Nutzung erfolgt.
75% der Mietkosten müssen wir berechnen, sofern der Rücktritt zwischen dem 13. und 7. Tag vor dem ersten Tag der Nutzung erfolgt.
Danach ist der gesamt Mietpreis trotz Rücktritts fällig. Gleiches gilt, sofern die Nutzung aus Gründen entfällt, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, gleichwohl zu spät abgesagt wird.
Davon ausgeschlossen ist ein Rücktritt aufgrund von Gründen, die in unserem Verantwortungsbereich liegen, die wir entsprechend zu vertreten haben.
Davon unberührt bleibt Aufhebung der Vereinbarung aus wichtigem Grunde.

 
3. Zahlungsmodalitäten

Die Hälfte des Mietpreises ist unverzüglich nach Zugang der schriftlichen Bestätigung des geschlossenen Vertrages zu Händen unseres Geschäftskontos zu zahlen. Der Restmietzins ist spätestens bis zum Tage vor dem ersten Tag der Nutzung zu Händen unseres Kontos – Zahlungseingang bis dahin – oder am Tag der ersten Nutzung in bar zu zahlen. Wir müssen die Fahrt nicht antreten, wenn die Zahlung nicht bis zum Fahrtantritt eingegangen ist. Uns steht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

4. Sorgfaltspflichten des Vermieters

Wir garantieren, dass wir dem Mieter das Fahrzeug in vertragsgemäßen und für den Anlass entsprechenden, technisch einwandfreien und nicht zuletzt straßenverkehrsrechtlich zulässigen Zustand überlassen werden. Darüber hinaus stellen wir Ihnen sicher, dass der eingesetzte Fahrer in angemessener Weise chauffiert und das Fahrzeug nach den einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften führen wird. Für eine anlassgemäße Bekleidung des Fahrers wird unsererseits Sorge getragen.

 

5. Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter und die in seinem Lager stehenden Personen haben das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus hat der Mieter die Umstände insbesondere der Zu- und Abfahrt zur Kirche oder sonstigen Einrichtungen, zu der der „Hochzeits-Käfer“ gerufen wird, in einer Weise auszuwählen, dass diese straßenverkehrsrechtlich zulässig und gemäß dessen Tauglichkeit für das Fahrzeug auch erreichbar sind. Uns nicht bekannt gemachte Hindernisse, die einer planungsgemäßen Zu- und Abfahrt entgegenstehen, sind durch den Mieter zu vertreten und von uns nicht zu verantworten.

 

6. Dekoration des Fahrzeuges

Die Dekorationen am „Hochzeits-Käfer“ können ausschließlich mit einer Saugnapffixierungen vorgenommen werden. Eine Beklebung des Fahrzeuges ist nur auf den hinteren seitlichen Fenster und der Heckscheibenfensterfläche möglich. Dabei ist die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit aller Veränderung zu berücksichtigen.

 

7. Schadensersatz

Der Mieter haftet uns gegenüber für seinerseits zu vertretenen Beschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Im Falle eines Unfalls, der möglicherweise auch durch Dritte verursacht werden kann, mit Personenschäden ist die Mitfahrt von insgesamt 3 (4) Personen durch eine Insassenversicherung, die ein Schadensvolumen von bis zu 8.000.000,00 EUR je Person abdeckt, abgesichert.

 

8. Gerichtsstand

Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung aus dem geschlossenen Mietverhältnis sind entsprechende Verfahren an den zuständigen Gerichten unseres Betriebssitzes zu führen.